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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma B.S.R. Bavaria Spezial Rad GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen

ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen

werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich

schriftlich zugestimmt.

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung

getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche

Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche

oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung

getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handeln. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch

Unternehmer.

3. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder

ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,

es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,

Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Bei Bestellung einer Ware und/oder eines Werkes erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte

Ware erwerben und/oder den Auftrag erteilen zu wollen. B.S.R. ist berechtigt, das in der

Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware und/oder

Übergabe des Werkes an den Kunden erklärt werden.

3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu

vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem

Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4. In einem Bestätigungsschreiben wird die bestellte Ware und/oder die zu erbringenden

Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Lieferungs- und/oder Fertigstellungstermin

angegeben. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten Liefertermine und Lieferfristen im

Regelfall als unverbindlich. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Bestätigungs- und/

oder Auftragsschreibens.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises vor.

Bei Verträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen

Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten

erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung,

sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen

Besitzwechsel der Ware hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. B.S.R. ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug

vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Bei Lieferungen an Unternehmen, auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der vorgenannte Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.

Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen an uns in Höhe des Rechnungsbetrages,

einschließlich Mehrwertsteuer, ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten

erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung

verkauft werden. B.S.R. nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer

zur Einziehung der Forderung ermächtigt. B.S.R. behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen,

sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt

oder in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer Kunden erfolgt stets im Namen

und im Auftrag für B.S.R. Werden Liefergegenstände mit anderen, B.S.R. nicht gehörenden

Gegenständen verarbeitet, so erwirbt B.S.R. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung. Werden Liefergegenstände mit anderen, B.S.R. nicht gehörenden Gegenständen

untrennbar verbunden, so erwirbt B.S.R. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis

des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen Gegenständen.

IV. Kostenvoranschlag und Vorarbeiten

1. Begehrt der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages.

In diesem sind die Ware und/oder die Arbeiten und/oder die zur Herstellung

des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu

versehen. B.S.R. ist an den Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner

Abgabe gebunden.

2. Vorarbeiten für die Erstellung von Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden

angefordert werden, sind vergütungspflichtig. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein

Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger

Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

V. Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angegebenen Preise ab Werk

ausschließlich Verpackung und Montage und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin

mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Materialkosten

oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist B.S.R. berechtigt, den Preis angemessen

entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt,

wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen

Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Unternehmer,

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,

sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen

Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware und/oder Lieferung des hergestellten

Werkes innerhalb von zehn Tagen den Preis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt

der Kunde in Zahlungsverzug. Eine Scheckzahlung gilt erst nach Einlösung des Schecks als

bewirkt.

4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn

der Kunde, der Verbraucher ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise

in Rückstand gerät. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird die gesamte Restschuld sofort

zur Zahlung fällig, wenn er mit einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät, seine Zahlungen

einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt

ist.

5. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe

von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich

B.S.R. vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt wurden oder durch B.S.R. anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht

nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis

beruht.

VI. Gefahrübergang

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der verkauften und/oder hergestellten Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf

mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst

zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Auf

Wunsch des Bestellers wird B.S.R. auf Kosten des Bestellers die Lieferung versichern lassen.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der verkauften und/oder hergestellten Sache auch beim Versendungskauf

erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

VII. Gewährleistung

1. Ist der Käufer/oder Auftragnehmer Unternehmer, leistet B.S.R. für Mängel der Ware zunächst

nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung.

2. Ist der Käufer/oder Auftragnehmer Verbraucher, hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung

durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erfolgen soll. B.S.R.

ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit

unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche

Nachteile für den Verbraucher bleibt. Wählt der Käufer/oder Auftragnehmer eine Nachbesserung,

steht B.S.R. eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen zu.

3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, verweigert B.S.R. die Beseitigung des Mangels

nach Erfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder ist sie B.S.R. aus anderen Gründen

unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswertigkeit der

gekauften Ware, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch

kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz kann der Kunde statt der Leistung im Rahmen der

Haftungsbeschränkung, IX., verlangen.

4. Unternehmen müssen B.S.R. offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab

Empfang der Ware oder des Werkes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung

des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige

Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,

insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für

die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen B.S.R. innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu

dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel

schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung

bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte

zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde

der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft

ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher

die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung

den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des

Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt

die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf

die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn

B.S.R. die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher

beträgt diese zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Rechte des Kunden wegen Mängeln

bei gebrauchten Sachen oder bei Werken verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware

oder Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn B.S.R. grobes Verschulden

vorwerfbar ist sowie im Falle von B.S.R. zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden

oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung

des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisung oder Werbung des

Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer

mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der

Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

9. Garantie im Rechtssinne erhält der Kunde durch B.S.R. nicht. Herstellergarantien bleiben

davon unberührt.

VIII. Haftungsbeschränkungen

1. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten

nicht.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von B.S.R. auf den

nach der Art der Ware und/oder des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren

Durchschnittschadens. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus

Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren

Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab

Ablieferung der Ware und/oder Übergabe des Werkes. Dies gilt nicht, wenn B.S.R. grobes

Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von B.S.R. zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden

oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort ist Fürth.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen

Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Familien- oder Firmensitz im Ausland

hat.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag

Fürth. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird

hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise

unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg

dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


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